Fernabsatzgesetz Gesetzestext (FernAbsG) Stand Januar 2001
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für
den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
§ 2
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss
von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität
des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei
Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann
der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und
sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen
Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem
Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der
Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und
Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4
sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte
Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz
von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.
Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren
nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des
Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung
durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang
beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten
entsprechend.
§ 4
Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an
seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht
gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in V
Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 61a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder §
361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf
hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem
Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung
oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers
bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im
Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder
der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 6
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem
30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und
die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht
werden.